Wie der Beschuldigte richtig vorbringt, hat das Bundesgericht die Rücksichtslosigkeit bei einer Überschreitung um 29 km/h in einem Fall verneint, in welchem die Geschwindigkeit zur kurzfristigen Verkehrsberuhigung innerorts mit 60 km/h signalisiert war, die Strecke angesichts des guten Ausbaus und der Übersichtlichkeit optisch als Ausserortsstrecke erschien und die Sicht- und Witterungsverhältnisse ideal waren sowie geringer Verkehr herrschte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Sachverhalt jedoch in verschiedener Hinsicht nicht vergleichbar.