Beschaffenheit der Strasse und der weiteren Verhältnisse somit keine besonderen Umstände, die das grob verkehrsregelwidrige Verhalten des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen lassen. Für den Beschuldigten, der diese Strasse am Tattag das erste Mal befahren hat (UA act. 26 f. Ziff. 27, 29, GA act. 38), war insbesondere aufgrund des leicht ansteigenden Terrains und der halbhohen Wiesen der vor ihm liegende Weg rechts entgegen seiner Aussage (GA act. 38) nicht oder nur schlecht sichtbar, wobei vom Wald kommende Verkehrsteilnehmer wie etwa Radfahrer (so auch Kinder) für den Beschuldigten erst sehr spät erkennbar gewesen wären.