Wie die Fotoaufnahme der dokumentierten Geschwindigkeitsüberschreitung (UA act. 36) und die vom Beschuldigten ins Recht gelegten weiteren Fotound Videoaufnahmen (GA act. 45 f. und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 20. Dezember 2023 eingereichte Beilagen) zeigen, handelt es sich beim fraglichen Strassenabschnitt um keine speziell breite Strasse. Sie hat auch keine Randlinien. Mithin liegt keine besonders gut ausgebaute Strasse im Ausserortsbereich vor. Die Strasse ist links und rechts von Wiesland umgeben, das im Tatzeitpunkt nicht tief geschnitten war. Die Leitpfosten sind teilweise (bis mehr als zur schwarzen Fläche) eingewachsen (UA act. 36).