Es entlastet ihn nicht, dass ihm das Beschleunigungsverhalten des Fahrzeuges seiner Ehefrau nicht gut bekannt war (vgl. UA act. 26 Ziff. 24). Wenn der ortsunkundige (UA act. 26 f. Ziff. 27, 29, Gerichtsakten [GA] act. 38) Beschuldigte bei einem Überholvorgang nicht in der Lage ist, sich auch noch auf die Geschwindigkeit zu achten, hätte er ein solches Manöver nicht durchführen dürfen. Dies lässt jedenfalls sein Verhalten nicht erklär- und entschuldbar erscheinen (entgegen Berufungsbegründung S. 4 Ziff. 6).