1.4.2. Zur Geschwindigkeitsüberschreitung kam es gemäss den Angaben des Beschuldigten, weil er sich beim Überholvorgang eines vor ihm fahrenden Personenwagens nicht auf die Geschwindigkeit geachtet habe (Untersuchungsakten [UA] act. 25 Ziff. 21). Dies mag zutreffen, stellt jedoch eine grobe Fahrlässigkeit bzw. erhebliche Rücksichtslosigkeit dar. Es wäre dem Beschuldigten, der ein erfahrener Autofahrer ist (vgl. UA act. 31 f. Ziff. 64), ohne Weiteres zumutbar gewesen, bewusster zu fahren und die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu respektieren. Es entlastet ihn nicht, dass ihm das Beschleunigungsverhalten des Fahrzeuges seiner Ehefrau nicht gut bekannt war (vgl. UA act.