Bundesgerichtsurteil und ist der Ansicht, dass hier nur kurzzeitig eine minimale Überschreitung der kritischen Grenze um 2 km/h vorgelegen habe, weshalb eine Rücksichtlosigkeit oder ein bedenkenloses Verhalten gegenüber von fremden Rechtsgütern nicht gegeben sei (Berufungsbegründung S. 11 ff.).