6), die Strasse an der massgeblichen Stelle gerade und ohne Kurven sei (Berufungsbegründung S. 5 Ziff. 7, 9), es dort keinen Wald habe (Berufungsbegründung S. 7 Ziff. 14) und die angrenzende Wiese immer tief geschnitten sei (Berufungsbegründung S. 5 Ziff. 8,) es keinen Verkehr gehabt habe (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 10), optimale Witterungs-, Licht- und Sichtverhältnisse bestanden hätten (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 11) sowie mit seitlich einfahrenden/laufenden Elementen nicht zu rechnen gewesen sei (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 11). Schliesslich vergleicht der Beschuldigte den vorliegenden Sachverhalt mit einem -5-