Der Beschuldigte bestreitet dies, mithin dass er grobfahrlässig und rücksichtslos gehandelt habe (Berufungsbegründung S. 11 Ziff. 40, S. 12 Ziff. 43, S. 13 Ziff. 52). Die Vorinstanz habe sich nicht mit dem vorliegenden Einzelfall befasst (Berufungsbegründung S. 3 Ziff. 3) und den Sachverhalt lebensfremd, unkorrekt und einseitig zu seinen Lasten festgestellt (Berufungsbegründung S. 9 Ziff. 24). Der Beschuldigte ist der Ansicht, es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass er nie den Gedanken gehabt habe, so schnell zu fahren (Berufungsbegründung S. 4 Ziff. 6), die Strasse an der massgeblichen Stelle gerade und ohne Kurven sei (Berufungsbegründung S. 5 Ziff.