keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 1.3. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 5. Juni 2022 um 12:16 Uhr in Q._____ auf der R-Strasse als Lenker eines Personenwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 4 km/h um 32 km/h überschritten hat (Berufungsbegründung S. 3 Ziff. 4). Durch diese massive Geschwindigkeitsüberschreitung bestand eine erhöhte abstrakte Gefährdung und der objektive Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt.