1. 1.1. Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG oder bloss der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat. 1.2. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.