Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG – wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und dafür mit einer Busse zu bestrafen. 2.4. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 26. September 2024 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. 2.5. Der Beschuldigte reichte am 21. Oktober 2024 eine freigestellte Stellungnahme ein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 auf eine Stellungnahme dazu. Das Obergericht zieht in Erwägung: