1.2. Auf Einsprache hin sprach der Präsident des Bezirksgerichts Baden den Beschuldigten mit Urteil vom 20. Dezember 2023 unter Kostenfolgen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen à Fr. 140.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 840.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe.