Er habe kurz vor der Geschwindigkeitsmessung einen vor ihm fahrenden Personenwagen überholt und sich nicht auf die Geschwindigkeitsanzeige geachtet. Indem er die vorgegebene Geschwindigkeit massiv überschritten habe, direkt nachdem er ein Überholmanöver abgeschlossen hatte, habe er wissentlich und willentlich eine konkrete oder erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen bzw. eine solche Gefahr zumindest in Kauf genommen.