Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2024.154 (ST.2022.198; STA.2022.5155) Urteil vom 28. November 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1992, von Kosovo, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Felix Hollinger, […] Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 22. November 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft Baden den Beschuldigten wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 200.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe mit dem Personenwagen Mercedes, ZH aaa, die ausserorts zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h am 5. Juni 2022 um 12:16 Uhr in Q._____ auf der R-Strasse nach Abzug der Sicherheitsmarge um 32 km/h überschritten. Er habe kurz vor der Geschwindigkeitsmessung einen vor ihm fahrenden Personenwagen überholt und sich nicht auf die Geschwindigkeitsanzeige geachtet. Indem er die vorgegebene Geschwindigkeit massiv überschritten habe, direkt nachdem er ein Überholmanöver abgeschlossen hatte, habe er wissentlich und willentlich eine konkrete oder erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen bzw. eine solche Gefahr zumindest in Kauf genommen. 1.2. Auf Einsprache hin sprach der Präsident des Bezirksgerichts Baden den Beschuldigten mit Urteil vom 20. Dezember 2023 unter Kostenfolgen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen à Fr. 140.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 840.00, ersatzweise 6 Tage Freiheits- strafe. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 24. Juli 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen und die Geldstrafe sei aufzuheben. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens seien neu festzulegen. 2.2. Mit Verfügung vom 30. August 2024 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. 2.3. Der Beschuldigte reichte am 19. September 2024 die schriftliche Begründung ein. Er beantragte, er sei – statt wegen grober Verletzung der -3- Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG – wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und dafür mit einer Busse zu bestrafen. 2.4. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 26. September 2024 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. 2.5. Der Beschuldigte reichte am 21. Oktober 2024 eine freigestellte Stellung- nahme ein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 auf eine Stellungnahme dazu. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der groben Verletzung der Verkehrs- regeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG oder bloss der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat. 1.2. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrs- sicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassen- verkehrs. Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven Voraus- setzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände u.a. erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGE 132 II 234 E. 3.1; BGE 124 II 259 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.2). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Je schwerer die Verkehrsregel- -4- verletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_13/2024 vom 21. Mai 2024 E. 2.3). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen verneint. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 1.3. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 5. Juni 2022 um 12:16 Uhr in Q._____ auf der R-Strasse als Lenker eines Personenwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 4 km/h um 32 km/h überschritten hat (Berufungs- begründung S. 3 Ziff. 4). Durch diese massive Geschwindigkeits- überschreitung bestand eine erhöhte abstrakte Gefährdung und der objektive Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt. 1.4. 1.4.1. Die Vorinstanz erachtete auch den subjektiven Tatbestand als ausgewiesen (vorinstanzliches Urteil E. 3.4.2 und E. 3.5 S. 8 ff.). Der Beschuldigte bestreitet dies, mithin dass er grobfahrlässig und rücksichtslos gehandelt habe (Berufungsbegründung S. 11 Ziff. 40, S. 12 Ziff. 43, S. 13 Ziff. 52). Die Vorinstanz habe sich nicht mit dem vorliegenden Einzelfall befasst (Berufungsbegründung S. 3 Ziff. 3) und den Sachverhalt lebensfremd, unkorrekt und einseitig zu seinen Lasten festgestellt (Berufungsbegründung S. 9 Ziff. 24). Der Beschuldigte ist der Ansicht, es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass er nie den Gedanken gehabt habe, so schnell zu fahren (Berufungsbegründung S. 4 Ziff. 6), die Strasse an der massgeblichen Stelle gerade und ohne Kurven sei (Berufungs- begründung S. 5 Ziff. 7, 9), es dort keinen Wald habe (Berufungs- begründung S. 7 Ziff. 14) und die angrenzende Wiese immer tief geschnitten sei (Berufungsbegründung S. 5 Ziff. 8,) es keinen Verkehr gehabt habe (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 10), optimale Witterungs-, Licht- und Sichtverhältnisse bestanden hätten (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 11) sowie mit seitlich einfahrenden/laufenden Elementen nicht zu rechnen gewesen sei (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 11). Schliesslich vergleicht der Beschuldigte den vorliegenden Sachverhalt mit einem -5- Bundesgerichtsurteil und ist der Ansicht, dass hier nur kurzzeitig eine minimale Überschreitung der kritischen Grenze um 2 km/h vorgelegen habe, weshalb eine Rücksichtlosigkeit oder ein bedenkenloses Verhalten gegenüber von fremden Rechtsgütern nicht gegeben sei (Berufungs- begründung S. 11 ff.). 1.4.2. Zur Geschwindigkeitsüberschreitung kam es gemäss den Angaben des Beschuldigten, weil er sich beim Überholvorgang eines vor ihm fahrenden Personenwagens nicht auf die Geschwindigkeit geachtet habe (Untersuchungsakten [UA] act. 25 Ziff. 21). Dies mag zutreffen, stellt jedoch eine grobe Fahrlässigkeit bzw. erhebliche Rücksichtslosigkeit dar. Es wäre dem Beschuldigten, der ein erfahrener Autofahrer ist (vgl. UA act. 31 f. Ziff. 64), ohne Weiteres zumutbar gewesen, bewusster zu fahren und die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu respektieren. Es entlastet ihn nicht, dass ihm das Beschleunigungsverhalten des Fahrzeuges seiner Ehefrau nicht gut bekannt war (vgl. UA act. 26 Ziff. 24). Wenn der ortsunkundige (UA act. 26 f. Ziff. 27, 29, Gerichtsakten [GA] act. 38) Beschuldigte bei einem Überholvorgang nicht in der Lage ist, sich auch noch auf die Geschwindigkeit zu achten, hätte er ein solches Manöver nicht durchführen dürfen. Dies lässt jedenfalls sein Verhalten nicht erklär- und entschuldbar erscheinen (entgegen Berufungsbegründung S. 4 Ziff. 6). Der Beschuldigte beging die Geschwindigkeitsüberschreitung bei Tag, bei geringem Verkehrsaufkommen und ordentlichen Sichtverhältnissen (vgl. UA act. 18, 36). Die R-Strasse in Q._____ ist eine mehr oder weniger gerade Strecke, wobei diese Strasse an der massgeblichen Stelle leicht bergauf geht (UA act. 26 Ziff. 27) und eine leichte Biegung in Fahrtrichtung des Beschuldigten nach rechts hat (vgl. Polizeibericht vom 10. Juni 2022, UA act. 18; Google-Street-Luftaufnahme, UA act. 35). Wie die Fotoaufnahme der dokumentierten Geschwindigkeitsüberschreitung (UA act. 36) und die vom Beschuldigten ins Recht gelegten weiteren Foto- und Videoaufnahmen (GA act. 45 f. und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 20. Dezember 2023 eingereichte Beilagen) zeigen, handelt es sich beim fraglichen Strassenabschnitt um keine speziell breite Strasse. Sie hat auch keine Randlinien. Mithin liegt keine besonders gut ausgebaute Strasse im Ausserortsbereich vor. Die Strasse ist links und rechts von Wiesland umgeben, das im Tatzeitpunkt nicht tief geschnitten war. Die Leitpfosten sind teilweise (bis mehr als zur schwarzen Fläche) eingewachsen (UA act. 36). Auf der rechten Seite grenzt an das Wiesland nach geschätzt ca. 10 Metern ein Waldstück an (vgl. GA act. 45 f.; Polizeibericht vom 10. Juni 2022, UA act. 18). Auf die R-Strasse führen mehrere kleinere Strassen/Feldwege (UA act. 18, 35). Ein solcher mündet von rechts etwa 150 Meter weiter vorne im Vergleich zur Stelle, an welcher der Beschuldigte mit 112 km/h gemessen wurde, ein (vgl. Leitpfostenabstand in UA act. 36). Es präsentierten sich aufgrund der -6- Beschaffenheit der Strasse und der weiteren Verhältnisse somit keine besonderen Umstände, die das grob verkehrsregelwidrige Verhalten des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen lassen. Für den Beschuldigten, der diese Strasse am Tattag das erste Mal befahren hat (UA act. 26 f. Ziff. 27, 29, GA act. 38), war insbesondere aufgrund des leicht ansteigenden Terrains und der halbhohen Wiesen der vor ihm liegende Weg rechts entgegen seiner Aussage (GA act. 38) nicht oder nur schlecht sichtbar, wobei vom Wald kommende Verkehrsteilnehmer wie etwa Radfahrer (so auch Kinder) für den Beschuldigten erst sehr spät erkennbar gewesen wären. Vor diesem Hintergrund ist die massive Geschwindigkeits- überschreitung von 32 km/h bei einer zulässigen Geschwindigkeit im Ausserortsbereich von 80 km/h als erhöht abstrakt gefährlich und rücksichtslos gegenüber von Dritten einzustufen. Wie der Beschuldigte richtig vorbringt, hat das Bundesgericht die Rücksichtslosigkeit bei einer Überschreitung um 29 km/h in einem Fall verneint, in welchem die Geschwindigkeit zur kurzfristigen Verkehrs- beruhigung innerorts mit 60 km/h signalisiert war, die Strecke angesichts des guten Ausbaus und der Übersichtlichkeit optisch als Ausserortsstrecke erschien und die Sicht- und Witterungsverhältnisse ideal waren sowie geringer Verkehr herrschte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Sachverhalt jedoch in verschiedener Hinsicht nicht vergleichbar. Es war für den Beschuldigten von Anfang an klar, dass er hier im Ausserortsbereich nur 80 km/h fahren durfte. Seine Unaufmerksamkeit (oder Gleichgültigkeit) gegenüber der Beachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit stellt daher ein schweres Verschulden dar. Zudem war die Situation aufgrund des schlecht sichtbaren, einmündenden Wegs nicht übersichtlich und der Ausbaustandard der Strasse war nicht besonders gut. Der Beschuldigte kann daher aus dem von ihm zitierten Bundesgerichts- urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist mit Blick auf das Ausgeführte erfüllt und der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in diesem Sinn zu verurteilen. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen à Fr. 140.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 840.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, bestraft. 2.2. Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung in keiner Weise mit der vorinstanzlichen Strafzumessung auseinander. Da er die Höhe der -7- ausgesprochenen Geldstrafe und der Verbindungsbusse somit nicht beanstandet, kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 11 ff.). Die von ihr ausgesprochene Geldstrafe von 24 Tagessätzen sowie die Verbindungsbusse von Fr. 840.00 als in ihrer Gesamtheit angemessen erachtete Sanktion erscheint bei einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auch unter Annahme des von ihr als noch leicht qualifizierten Verschuldens als mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Die Vorinstanz hat die Verbindungsbusse von der Geldstrafe in Abzug gebracht (vorinstanzliches Urteil E. 2.7.1). Da Busse und Geldstrafe keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind (BGE 144 IV 217 E. 2.3.1) und somit mangels Gleichartigkeit zahlenmässig nicht als eine rechnerische Einheit ausgewiesen werden können, ist die Vorinstanz nicht korrekt vorgegangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2018 vom 15. November 2018 E. 2.4). Diese unzutreffende Vorgehensweise hat sich jedoch nicht zu Lasten, sondern zu Gunsten des Beschuldigten ausgewirkt, weshalb es aufgrund des Verschlechterungsverbots damit sein Bewenden hat. Damit bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe von 24 Tagessätzen und der Verbindungsbusse von Fr. 840.00. Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass wenn eine Verbindungsbusse ausgesprochen wird, die Ausführungen dazu bereits in der Begründung der Tat- und Täterkomponenten – und nicht erst bei der konkreten Strafhöhe – zu erfolgen haben, ansonsten darauf geschlossen werden könnte, dass die Verbindungsbusse nicht in die Überlegungen zur Gesamthöhe der schuldangemessenen Strafe einbezogen worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2018 vom 15. November 2018 E. 2.4). 2.3. Der Beschuldigte macht keine wesentlichen Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse geltend und solche sind auch nicht ersichtlich, so dass es mit der von der Vorinstanz auf Fr. 140.00 festgesetzten Tages- satzhöhe sein Bewenden hat. 2.4. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Hinsichtlich der nunmehr begangenen groben Verkehrsregelverletzung scheint ihm die Einsicht und Reue weitgehend zu fehlen. Es bestehen deshalb nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung, denen – nebst der Ausfällung einer Verbindungsbusse – mit der Vorinstanz mit einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen ist. -8- 3. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 3'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 15 GebührD) und er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Betreffend die erstinstanzliche Kostenregelung ist festzustellen, dass der Beschuldigte verurteilt wird und deshalb die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Er hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen à Fr. 140.00, d.h. Fr. 3'360.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 840.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'107.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. -9- 3.2. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. November 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger