7.3. 7.3.1. Die Beschuldigte hat dem Privatkläger 1 für das Berufungsverfahren eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 2'095.05 zu bezahlen. Im Übrigen hat dieser seine Parteikosten selber zu tragen. 7.3.2. Die Privatklägerin 2 hat ihre obergerichtlichen Parteikosten selber zu tragen. 7.3.3. Die Beschuldigte hat dem Privatkläger 3 für das Berufungsverfahren eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 2'223.30 zu bezahlen. Im Übrigen hat er seine Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)