7.2.2. Der Privatkläger 1 hat der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung für die Kosten der freigewählten Verteidigung von Fr. 400.80 zu bezahlen. 7.2.3. Die Privatklägerin 2 hat der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung für die Kosten der freigewählten Verteidigung von Fr. 801.65 zu bezahlen. 7.2.4. Der Privatkläger 3 hat der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung für die Kosten der freigewählten Verteidigung von Fr. 400.80 zu bezahlen. 7.2.5. Im Übrigen hat die Beschuldigte ihre obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen.