7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 und den Auslagen von Fr. 226.00, zusammen Fr. 2'726.00, werden der Beschuldigten zu 70 % mit Fr. 1'908.20 und den Privatklägern 1-3 jeweils zu 10 % mit Fr. 272.60 auferlegt. 7.2. 7.2.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem bisherigen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Eric Hemmerling, […], für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 934.05 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zu 70 %, mit Fr. 653.85 zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 21 -