6.3. O._____ hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. [in Rechtskraft erwachsen] 6.4. Die Beschuldigte hat A._____ für das vorinstanzliche Verfahren eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 5'457.30 zu bezahlen. Im Übrigen hat dieser seine Parteikosten selber zu tragen. 6.5. B._____ hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. 6.6. Die Beschuldigte hat C._____ für das vorinstanzliche Verfahren eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 4'249.45 zu bezahlen. Im Übrigen hat er seine Parteikosten selber zu tragen.