6. 6.1. [in Rechtskraft erwachsen] Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden der Beschuldigten im Umfang von Fr. 2'879.00 auferlegt. - 20 - 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Eric Hemmerling, […], für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'060.70 (inkl. Fr. 303.65 MwSt) auszurichten. [in Rechtskraft erwachsen] Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.