Mit Kostennote vom 1. November 2024 wird ein Aufwand von 10.9 Stunden geltend gemacht, der weitgehend angemessen erscheint. Nicht zu vergüten hat die Beschuldigte jedoch die Kürzestaufwendungen vom 8. Mai 2024 (0.1h: Sichtung Eingang Bestätigung Anmeldung Berufung; act. 911) und vom 22. Mai 2024 (0.2h: Sichtung Schreiben BG Laufenburg i.S. Berufungsanmeldung; vgl. act. 921). Denn diese Aufwendungen erschöpfen sich in der Entgegennahme von Standardschreiben, die keiner Handlung seitens des Privatklägers 3 bedurften. Ferner erscheint als nicht nötig bzw. als Kanzleiaufwand die zweite Sichtung und Weiterleitung des vorinstanzlichen Ergänzungsurteils vom 10. Juli 2024 (0.2h).