Eine weitere Kürzung um 20 % hat angesichts des Prozessausgangs zu erfolgen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00, den praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Spesen und der Mehrwertsteuer resultieren zu vergütende Parteiaufwendungen von Fr. 2'095.05, welche die Beschuldigte dem Privatkläger 1 zu bezahlen hat. - 18 - 4.2.5. Hinsichtlich des Verfahrensausgangs bezüglich des Privatklägers 3 zeigt sich eine vergleichbare Ausgangslage wie beim Privatkläger 1. Deshalb rechtfertigt es sich, dass die Beschuldigte ihm ebenfalls eine um 20 % reduzierte Parteientschädigung der notwendigen Aufwendungen zu ersetzen hat.