Der Privatkläger 1 hat sich von der gleichen Rechtsanwältin wie die Privatklägerin 2 vertreten lassen. Betreffend diese beiden Parteien liegt eine Kostennote vom 4. November 2024 bei den Akten, die einen Aufwand von 11.8 Stunden ausweist. Nachdem diese Kostennote nicht genauer ausscheidbare Aufwendungen für die Vertretung der Privatklägerin 2 beinhaltet, rechtfertigt es sich, die Kostennote um 2 Stunden zu kürzen, scheinen doch die Aufwendungen betreffend die Vertretung der Privatklägerin 2 mit Blick auf die Ausführungen in der Berufungsantwort (S. 9 Rz. 25 f.) eher gering gewesen zu sein. Eine weitere Kürzung um 20 % hat angesichts des Prozessausgangs zu erfolgen.