Der Privatkläger 1 obsiegt mit seinem Standpunkt, dass er grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren hat und zudem ist die von der Vorinstanz diesbezüglich festgesetzte Parteientschädigung weitgehend (Fr. 5'457.30 von Fr. 6'757.25) gerechtfertigt gewesen. Aufgrund dieses Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, dass die Beschuldigte dem Privatkläger 1 eine um 20 % reduzierte Parteientschädigung der notwendigen Aufwendungen zu ersetzen hat.