4.2.4. Da mehrere Privatkläger am Verfahren beteiligt sind, rechtfertigt sich, die Entschädigungsfolgen differenziert zu beurteilen und bei der Festsetzung der Parteientschädigung nicht ohne Weiteres auf den Verteilschlüssel hinsichtlich der Verfahrenskosten abzustellen. Der Privatkläger 1 obsiegt mit seinem Standpunkt, dass er grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren hat und zudem ist die von der Vorinstanz diesbezüglich festgesetzte Parteientschädigung weitgehend (Fr. 5'457.30 von Fr. 6'757.25) gerechtfertigt gewesen.