Es rechtfertigt sich hierfür jeweils eine Entschädigung, soweit die Beschuldigte mit ihrer Berufung durchdringt, basierend auf einem Aufwand von 1 ½ Stunden festzulegen. Die Privatkläger 1 und 3 haben der Beschuldigten gestützt darauf bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00, den praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Spesen und der Mehrwertsteuer jeweils eine Parteientschädigung von Fr. 400.80 zu bezahlen. Im Übrigen hat die Beschuldigte ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren aufgrund des Verfahrensausgangs selbst zu tragen. 4.2.3. Die Privatklägerin 2 unterliegt im Berufungsverfahren, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.