Stundenansatz von Fr. 240.00, den praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Spesen und der Mehrwertsteuer eine Parteientschädigung von Fr. 801.65 zu bezahlen. Die Beschuldigte bestreitet die von der Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigungen zugunsten der Privatkläger 1 und 3 betragsmässig mit jeweils wenigen Sätzen (vgl. Berufungsbegründung S. 12 oben, S. 14 unten). Es rechtfertigt sich hierfür jeweils eine Entschädigung, soweit die Beschuldigte mit ihrer Berufung durchdringt, basierend auf einem Aufwand von 1 ½ Stunden festzulegen.