Hinsichtlich des Aufwands betreffend die Anfechtung der Parteikostenentschädigung der Privatklägerin 2 erscheint aufgrund der relativen kurzen Ausführungen in der Berufungsbegründung (S. 11 f.) ein Aufwand von 3 Stunden gerechtfertigt, zumal die Beschuldigte einen Teil ihrer Ausführungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vortrug (act. 855 f.). Die Privatklägerin 2 hat der Beschuldigten somit bei einem - 17 -