Für die anschliessende Wahlverteidigung hat die Beschuldigte ihre Parteikosten nicht mit einer Kostennote ausgewiesen, obwohl ihr der Abschluss des Schriftenwechsels bekannt war (vgl. Verfügung vom 6. November 2024). Diese sind daher hinsichtlich der Punkte, bei denen die Beschuldigte obsiegt hat, zu schätzen. Hinsichtlich des Aufwands betreffend die Anfechtung der Parteikostenentschädigung der Privatklägerin 2 erscheint aufgrund der relativen kurzen Ausführungen in der Berufungsbegründung (S. 11 f.) ein Aufwand von 3 Stunden gerechtfertigt, zumal die Beschuldigte einen Teil ihrer Ausführungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vortrug (act.