4.2.2. Der amtliche Verteidiger ist bis zum Widerruf des Mandats mit Verfügung vom 10. September 2024 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Diesbezüglich wird mit Honorarnote vom 20. September 2024 beruhend auf einem Aufwand von 4.0833 Stunden eine Entschädigung von Fr. 934.05 gefordert. Dies erscheint mit Blick auf das eingereichte Leistungsjournal angemessen. Diese Kosten gehen zulasten der Staatskasse, können sie der Privatklägerschaft doch nicht auferlegt werden, da hierfür eine gesetzliche Grundlage fehlt (BGE 145 IV 90 E. 5; vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).