4.1.2. Die Beschuldigte obsiegt mit ihrer Berufung teilweise. Sie hat der Privatklägerin 2 keine Parteientschädigung (statt Fr. 934.15) und den Privatklägern 1 und 3 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'457.30 (statt Fr. 6'757.25) und von Fr. 4'249.45 (statt Fr. 4'772.30) zu bezahlen. Bei diesem Verfahrensausgang, bei dem die Beschuldigte im Vergleich zu ihrem Antrag gleichwohl in erheblichem Umfang unterliegt, rechtfertigt es sich, ihr 70 % der obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Den Rest haben die aktiv am Verfahren beteiligten und teilweise unterliegenden Privatkläger 1-3 zu gleichen Teilen (je 10 % der Verfahrenskosten) zu tragen (vgl. BGE 147 IV 47).