% Spesen und der MwSt. (7.7 % bzw. 8.1 %) eine Entschädigung von Fr. 2'345.85 (1.4h x Fr. 220.00 x 1.03 x 1.077; 7.5h x Fr. 240.00 x 1.03 x 1.081). Dieser Aufwand von 16.7 Stunden ist angesichts des Tatvorwurfs und der dadurch erforderlichen Untersuchungshandlungen als angemessen einzustufen. Die Beschuldigte hat dem Privatkläger 3 somit eine Parteientschädigung von Fr. 4'249.45 zu bezahlen. 4. 4.1. 4.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt - 16 -