Die Kostennote vom 27. März 2024 (act. 886 ff.) zeigt am 8. und 12. Dezember 2023 Aufwendungen von 0.1, 0.2, 0.1 und 0.2 Stunden im Zusammenhang mit der Vorladung vom 8. Dezember 2023 (Terminabsprachen; act. 490 f.). Dabei handelt es sich um nicht entschädigungspflichtigen Kanzleiaufwand. Im Übrigen erscheint der Aufwand von 8.9 Stunden mit der vorliegenden Kostennote belegt und ausgewiesen. Daraus resultiert bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 im Jahr 2023 und einem solchen von Fr. 240.00 im Jahr 2024 sowie unter Berücksichtigung von praxisgemäss 3 % Spesen und der MwSt. (7.7 % bzw. 8.1 %) eine Entschädigung von Fr. 2'345.85 (1.4h x Fr. 220.00 x 1.03 x 1.077;