Nicht nötig waren ferner die beiden Fristerstreckungsgesuche vom 13. August 2023 (je 0.2h), da diese Anwendungen durch den Rechtsvertreter verursacht wurden (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 7.7). Es zeigt sich hier ein ausgewiesener notwendiger Aufwand von 7.8 Stunden. Daraus resultiert bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 im Jahr 2023 unter Berücksichtigung von praxisgemäss 3 % Spesen (darin eingeschlossen Reisespesen; § 13 Abs. 1 AnwT; Urteil des Obergerichts SST.2023.98 vom 21. März 2024 E. 7.2) sowie der MwSt. (7.7 %) eine Entschädigung von Fr. 1'903.60.