Nicht zu entschädigen ist auch der Aufwand für den "Reminder" vom 23. Mai 2023 (0.1h). Als Kanzleiaufwand sind die E-Mail an die Kantonspolizei Aarau, wonach der Privatkläger 3 an der Einvernahme der Beschuldigten nicht teilnehmen würde, die Abschlussanzeige/Entschädigung sowie die Einreichung der Kostennote vor Erlass des Strafbefehls einzustufen (je 0.2h; vgl. Leitfaden betr. amtliche Mandate des Kantons Zürich S. 65). Nicht nötig waren ferner die beiden Fristerstreckungsgesuche vom 13. August 2023 (je 0.2h), da diese Anwendungen durch den Rechtsvertreter verursacht wurden (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 7.7).