Hinsichtlich der ersten Kostennote vom 21. August 2023 (act. 449 ff.) erweist sich nicht als notwendig, dass der Anwalt die Untersuchungsbehörde mit E-Mail vom 21. April 2023 in rechtlicher Hinsicht belehrte (act. 407). Dieser Aufwand für das E-Mail (0.2h) sowie dessen Weiterleitung an den Klienten (0.1h) sind deshalb nicht entschädigungspflichtig. Nicht zu entschädigen ist auch der Aufwand für den "Reminder" vom 23. Mai 2023 (0.1h).