812) erscheinen als nachvollziehbare und damit notwendige Prozesshandlungen. Der Beizug eines Anwalts durch den Privatkläger 3 und die dadurch entstandenen Kosten sind somit als notwendige Aufwendungen im Sinn von Art. 433 Abs. 1 StPO einzustufen. 3.4.2. 3.4.2.1. Die Beschuldigte bestreitet die Höhe des geltend gemachten Aufwands und erachtet diesen als unverhältnismässig hoch in Anbetracht des vorliegenden einfachen Straffalls. Der Aufwand hätte sich maximal auf eine einfache Konsultation beschränken müssen (Berufungsbegründung S. 14).