Es war ihm etwa nicht zumutbar, dass er bei einer Akteneinsicht Umstände über den Konflikt seines Vaters und seiner Stiefmutter zur Kenntnis nehmen muss und die seinen Fall betreffenden Akten herausfiltert. Eine Unterstützung durch seinen Vater kommt mit Blick auf das in Erwägung 3.2.1.3 Dargelegte sodann nicht in Frage und da hier ein grosser familienrechtlicher Streit im Raum steht, scheint auch eine Unterstützung durch die Kindsmutter des Privatklägers 3 gegen die anwaltlich vertretene Beschuldigte nicht opportun. Nachdem die Beschuldigte sich zum Sachverhalt zunächst nicht geäussert hatte (act. 296 ff.), stellten sich zunächst in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten.