3.4.1.3. Der Privatkläger 3 war im Tatzeitpunkt und während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens noch minderjährig. Es ist daher ohne Weiteres auch aufgrund der Gesamtumstände (Trennungskonflikt zwischen seinem Vater und seiner Stiefmutter) nachvollziehbar, dass er den sich in einem Strafverfahren stellenden Herausforderungen allein (insbesondere auch auf emotionaler Ebene) nicht gewachsen war. Es war ihm etwa nicht zumutbar, dass er bei einer Akteneinsicht Umstände über den Konflikt seines Vaters und seiner Stiefmutter zur Kenntnis nehmen muss und die seinen Fall betreffenden Akten herausfiltert.