Rz. 12). Er habe zudem ein gewichtiges Interesse, dass der Beschuldigten die Grenzüberschreitung durch ihre Äusserung aufgezeigt werde. Es sei auch wegen der emotionalen Reflexwirkungen der in das Verfahren involvierten Personen zu schliessen, dass für ihn (den Privatkläger 3) der Beizug eines Rechtsvertreters geboten gewesen sei (Berufungsantwort S. 10 Rz. 13).