h erstmals erst in der umfangreichen Eingabe vom 20. März 2024 geäussert. Nach dieser Anerkennung durch die Beschuldigte habe er und sein Anwalt sich von der Hauptverhandlung dispensieren lassen, um unnötige Kosten zu vermeiden, jedoch kurz schriftlich zu den Rechts- und Entschädigungsfolgen Stellung genommen (Berufungsantwort S. 7 f.). Wobei die Einordnung nach Art. 173 Ziff. 2-4 StGB durchaus Schwierigkeiten mit sich bringe (Berufungsantwort S. 10 - 14 -