Weiter verweist der Privatkläger 3 darauf, dass er sich verschiedentlich für seine Rechte im Verfahren habe einsetzen müssen. So sei er bei den Terminvorschlägen für die Ansetzung der Hauptverhandlung aus Versehen nicht begrüsst worden und es habe das Akteneinsichtsrecht sichergestellt werden müssen (Berufungsantwort S. 6 f. Rz. 6). Zudem habe sich die anwaltlich vertretene Beschuldigte zum Teilsachverhalt gemäss Strafbefehl lit. h erstmals erst in der umfangreichen Eingabe vom 20. März 2024 geäussert.