Entsprechend habe er an der delegierten Einvernahme der Beschuldigten vom 31. Mai 2024 auch nicht persönlich teilgenommen, sondern das Teilnahmerecht durch seinen Anwalt gewahrt. Sein Anwalt habe ihn bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 18. April 2023 sachgerecht unterstützt und ihn bei verschiedenen Gelegenheiten über Unklarheiten aufgeklärt (Berufungsantwort S. 5). Weiter verweist der Privatkläger 3 darauf, dass er sich verschiedentlich für seine Rechte im Verfahren habe einsetzen müssen.