3.4.1.2. Der Privatkläger 3 hält dem im Wesentlichen entgegen, er sei im Tatzeitund Anzeigepunkt 16-jährig gewesen und habe als juristischer Laie nicht abschätzen können, wie sich das Verfahren entwickle (Berufungsantwort S. 9 f. Rz. 12). Er sei durch die Äusserungen der Beschuldigten "verletzt" gewesen und habe in die familienrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und seinem Vater "nicht involviert" werden wollen. Entsprechend habe er an der delegierten Einvernahme der Beschuldigten vom 31. Mai 2024 auch nicht persönlich teilgenommen, sondern das Teilnahmerecht durch seinen Anwalt gewahrt.