Beweismittel seien durch die anwaltliche Vertretung nicht offeriert worden. Der überwiegende Teil der geltend gemachten Aufwendungen betreffe die Durchsicht von gerichtlichen Zustellungen und die Weiterleitung an die Klientschaft. Zusammenfassend müsse gesagt werden, dass der Sachverhalt klarer nicht hätte sein können und es sich um einen äusserst übersichtlichen Straffall ohne schwierige Rechtsfragen handle. Eine anwaltliche Vertretung des Privatklägers 3 sei nicht notwendig gewesen (Berufungsbegründung S. 12 f.).