3.4.1. 3.4.1.1. Die Beschuldigte führt aus, auch bezüglich des Privatklägers 3 sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Trennungsverfahren zwischen ihr und dem Privatkläger 1 einen Einfluss auf die Notwendigkeit dessen anwaltlicher Vertretung habe. Der Privatkläger 3 sei von seinen Eltern beim Stellen des Strafantrags und den Einvernahmen unterstützt worden. Sie (die Beschuldigte) habe den Sachverhalt alsdann mit Eingabe vom 20. März 2024 anerkannt. Von der Gerichtsverhandlung sei er und sein Anwalt auf Gesuch dispensiert worden. Beweismittel seien durch die anwaltliche Vertretung nicht offeriert worden.