477) – wie der Privatkläger 3 (act. 805 ff.) – zur Sache kurz schriftlich äussern können, wobei hierfür eine anwaltliche Vertretung aufgrund der vorliegenden Gesamtumstände nicht notwendig war. Besondere Verhältnisse, die eine Entschädigung für den persönlichen Aufwand der Privatklägerin 2 begründeten, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.3.1). Die Beschuldigte schuldet der Privatklägerin 2 keine Parteientschädigung. - 13 - 3.4. Schliesslich ist auf die Parteikosten des Privatklägers 3 einzugehen.