Ferner ist bei der Privatklägerin 2 auch kein besonderes hohes Strafverfolgungsinteresse auszumachen. Denn die ehrverletzende Äusserung der Beschuldigten erfolgte bei einer Einvernahme durch die Polizei – mithin gegenüber von einem beschränkten Personenkreis, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist –, weshalb kein relevanter Reputationsschaden drohte. Ebenso wenig kann die Privatklägerin 2 etwas aus ihrem Wohnort in R._____ ableiten. Sie hätte sich nach ihrer Dispensation von der Verhandlung (vgl. act. 477) – wie der Privatkläger 3 (act.