Auch im Übrigen ist die Notwendigkeit eines Anwaltsbeizugs zu verneinen, denn der Sachverhalt betreffend die Privatklägerin 2 war ausgewiesen und dieser war vom Gericht von Amtes wegen rechtlich einzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.7.4), wobei diesbezüglich keine besonderen Schwierigkeiten erkennbar sind. Dass sich die Beschuldigte mit dem Privatkläger 1 in einem höchst umstrittenen Trennungsprozess befand, lässt den Prozessgegenstand hinsichtlich der Privatklägerin 2 nicht in einem anderen Lichte erscheinen. Ferner ist bei der Privatklägerin 2 auch kein besonderes hohes Strafverfolgungsinteresse auszumachen.