Recht zudem eine vergleichbare Strafbestimmung kennt (§ […]), ist auch nicht ersichtlich, weshalb es der Privatklägerin 2, die Geschäftsfrau ist, nicht möglich gewesen sein soll, diese Tat selbst zur Anzeige zu bringen und in einem Schweizerischen Strafprozess ihre Parteirechte wahrzunehmen. Auch im Übrigen ist die Notwendigkeit eines Anwaltsbeizugs zu verneinen, denn der Sachverhalt betreffend die Privatklägerin 2 war ausgewiesen und dieser war vom Gericht von Amtes wegen rechtlich einzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.7.4), wobei diesbezüglich keine besonderen Schwierigkeiten erkennbar sind.