3.3.3. Die Beschuldigte hat die ehrverletzende Äusserung zum Nachteil der Privatklägerin 2 am 27. Januar 2023 (Strafbefehl lit. g) bei einer von der Polizei durchgeführten und protokollierten Einvernahme getätigt (act. 149 Ziff. 56). Beweisschwierigkeiten lagen hier somit nicht vor. Nachdem das […] Recht zudem eine vergleichbare Strafbestimmung kennt (§ […]), ist auch nicht ersichtlich, weshalb es der Privatklägerin 2, die Geschäftsfrau ist, nicht möglich gewesen sein soll, diese Tat selbst zur Anzeige zu bringen und in einem Schweizerischen Strafprozess ihre Parteirechte wahrzunehmen.